Rechtliches

Deutschland hat 2008 die UN-Behindertenrechtskonvention unterschrieben und sich damit  verpflichtet, allen Menschen eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Alle haben das Recht auf barrierefreie Informationen.

Seit September 2020 müssen neue Internetseiten öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg barrierefrei sein. D.h.: Alle Menschen sollen "ohne Erschwernis und fremde Hilfe an allgemein zugängliche Informationen gelangen". Konkret:

  • Überschriften und Texte müssten gut zu unterscheiden sein,
  • Farben sollten nicht als Selbstzweck eingesetzt werden, sondern müssten Teil der Information sein.
  • Bilder sollten für Sehbehinderte stets auch durch erklärende Texte verständlich gemacht werden,
  • für Videos wie auch für Audiodateien sollten Untertitel angeboten werden.
  • Zur Barrierefreiheit im Internet gehören auch Formulierungen in leicht verständlicher Sprache.

Alle öffentlichen Institutionen müssen die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umsetzen. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12 b des Behindertengleichstellungsgesetzes muss auf der Startseite und von jeder Seite einer Website leicht auffindbar und erreichbar sein. 

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) der European Accessibility Act in deutsches Recht übersetzt, weitet sich diese Pflicht ab Juni 2025 nun auch auf Unternehmen in der Privatwirtschaft (ab zehn Mitarbeitenden oder 10 Mio. Euro Jahresumsatz) und betrifft sowohl elektronische Produkte als auch Dienstleistungen (Online-Services).

Sie sind damit nicht allein. Gern helfen wir Ihnen dabei ein Konzept zu erstellen, wie Sie Ihre Informationen in Leichter Sprache bereitstellen können. Wir begleiten Sie auf dem gesamten Weg: Von der Konzeption zur Übersetzung und Darstellung!
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